Sie haben ein Bauvorhaben –
Was trägt Ihr GEOMETER in Osttirol dazu bei?

Vermessung Bauvorhaben Dipl.-Ing. Rudolf Neumayr Zivilgeometer e.U.
  1.  der Nachweis gesicherter Grenzen zur Vermeidung von Nachbarschaftskonflikten
  2. eine unbestechliche Höhen- und Naturbestandsaufnahme zur Absicherung der zulässigen Gebäudehöhen und Grenzabstände
  3. bestmögliche Information über Leitungen und Anschlussmöglichkeiten aus unserer Geodatenbank sowie Angaben zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (siehe TECHNOLOGIE)
  4. digitale Weitergabe aller Daten an Ihren Bauplaner als Planungsgrundlage und Lieferung in Planform
  5. Erstellung der Geometerunterlagen zur Bauverhandlung entsprechend Ihrem Bauplan und Visualisierung in der Natur (§31 TBO)
  6. Baubetreuung vom Schnurgerüst bis zur Endabnahme nach dem Bau (§38 TBO Abs. 2+3)

Bauverhandlung:

Die Tiroler Bauordnung verlangt im §31 bei Bauverhandlungen einen Kataster-Lageplan, in dem die Umrisse und Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der bereits auf dem Grundstück bestehenden Gebäude dargestellt sind. Der Abstand der bestehenden und geplanten Gebäudeecken zu den Nachbargrenzen muss verbindlich nachgewiesen werden. Außerdem muss das Fußbodenniveau in Bezug auf einen vermessenen Höhenfixpunkt (Meereshöhe) festgelegt werden. Allfällige Baufluchtlinien sind darzustellen. Die Planunterlagen müssen von einer befugten Person (Zivilgeometer) verfasst sein.

Kontrolle der Bodenplatte oder Schnurgerüst sowie Bestätigung der Bauhöhe

Die genauen Bestimmungen zu diesen Themen finden Sie in der Tiroler Bauverordnung Absatz 2 und Absatz 3.

Einmessung nach Fertigstellung

Die Baubehörden (Gemeinden) in Osttirol verlangen in aller Regel die Einmessung des tatsächlich ausgeführten Bauwerkes nach dessen Fertigstellung, weil sie dem Vermessungsamt gegenüber verpflichtet sind, den Gebäudebestand und die Benützungsarten in der amtlichen Katastermappe aktuell zu halten. Die dabei bestellten Planunterlagen stellen auch eine gute Grundlage für weitere Projekte auf Ihrem Grundstück dar.